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Rockkonzerte am Volkstrauertag und Totensonntag untersagt

Rockkonzerte am Volkstrauertag und Totensonntag untersagt HP KB

Wie Ordnungsdezernent Dr. Oliver Franz mitteilt, hat das Ordnungsamt vom Schlachthof geplante Rock-Veranstaltungen am Volkstrauertag und am Totensonntag untersagt, da sie gegen das geltende Veranstaltungsverbot an den stillen Feiertagen verstoßen.


„Bereits seit einiger Zeit gibt es zunehmend mehr Beschwerden aus der Bevölkerung über die steigende Anzahl der Veranstaltungen im Stadtgebiet mit den entsprechenden Begleiterscheinungen“, so Dr. Franz. Das Hessische Feiertagsgesetz schützt die gesetzlichen Feiertage als Tage der Arbeitsruhe und seelischen Erhebung. „Für die stillen Feiertage Karfreitag, Volkstrauertag und Totensonntag gelten dabei besonders strenge Schutzregelungen“, betont der Ordnungsdezernent.

Das Ordnungsamt hat daher in den letzten Jahren mit Gaststätteninhabern, Veranstaltern und Gewerbetreibenden, auch mit den Betreibern des Schlachthofs, mehrfach Gespräche geführt und die Einhaltung der feiertagsrechtlichen Regelungen eingefordert. Zudem werden auch regelmäßig Kontrollen durch das Ordnungsamt durchgeführt. Die überwiegende Zahl der Veranstalter hält sich inzwischen an die feiertagsrechtlichen Einschränkungen.

Als nun durch die Werbung im Internet bekannt wurde, dass der Schlachthof am Volkstrauertag sowie am Totensonntag Rock-Veranstaltungen durchführen wollte, hat das Ordnungsamt im Sinne des gesetzlichen Auftrags sofort reagiert und das Verfahren eingeleitet. „Ich sehe hier vor allem unter Berücksichtigung der gebotenen Gleichbehandlung aller Veranstalter rechtlich keine Chance, dem Schlachthof eine Ausnahme zu gewähren“, stellt Dr. Franz klar. „Dazu besteht auch kein Grund, denn gerade vor dem Hintergrund des bekannten Streits mit den Anwohnern um die Lärmbelastungen durch den Betrieb von Schlachthof und Kulturpark wäre es geradezu absurd, ausgerechnet hier eine rechtlich äußerst fragwürdige Ausnahme zuzulassen.“ Die Schlachthofbetreiber hätten zudem in den bei Bürgermeister Arno Goßmann geführten Gesprächen zur Lärmthematik ausdrücklich zugesagt, die gesetzlichen Feiertagsbestimmungen einzuhalten.

„Der Schlachthof kann über 350 Tage im Jahr Veranstaltungen durchführen. Da ist es im Interesse von Anwohnern und Allgemeinheit zumutbar, an wenigen Feiertagen auch aus Rücksicht auf andere die gesetzlichen Veranstaltungsverbote zu akzeptieren“, so Dr. Franz abschließend, der keinen Zweifel daran aufkommen lässt, dass das Ordnungsamt die Verbote notfalls auch vor Ort durchsetzen wird.

Hintergrund:
Hessisches Feiertagsgesetz (HFeiertagsG)
in der Fassung vom 29. Dezember 1971
§ 8

(1) Am Karfreitag von 0 Uhr an, am Volkstrauertag und Totensonntag von 4 Uhr an sind unbeschadet der Bestimmungen des § 7 verboten:
1.      öffentliche Tanzveranstaltungen;
2.      öffentliche sportliche Veranstaltungen gewerblicher Art;
3.      öffentliche Veranstaltungen unter freiem Himmel sowie Aufzüge und Umzüge aller Art, wenn sie nicht den diesen Feiertagen entsprechenden ernsten Charakter tragen;
4.      alle sonstigen öffentlichen Veranstaltungen, wenn sie nicht der Würdigung der Feiertage, der seelischen Erhebung oder einem überwiegenden Interesse der Kunst, Wissenschaft, Volksbildung oder Politik dienen.

(2) Am Karfreitag von 0 Uhr an, am Volkstrauertag und Totensonntag von 4 Uhr bis 13 Uhr sind auch öffentliche sportliche Veranstaltungen nichtgewerblicher Art verboten.

(3) Bei der öffentlichen Darbietung von Rundfunksendungen sowie von Musik- und anderen Tonaufnahmen ist auf den ernsten Charakter der Feiertage Rücksicht zu nehmen.

 

Quelle: stadt wiesbaden

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